Verjährung von Unterhaltsansprüchen

1. Grundsatz der Verjährung von Unterhaltsforderungen

Nicht titulierte Unterhaltsansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren (§ 195 BGB). Neben dem laufenden Unterhalt betrifft die dreijährige Verjährung auch den Anspruch auf Sonderbedarf und den Anspruch auf Ausgleich der Unterhaltshaftungsanteile der Eltern untereinander, weil ein Elternteil Mehrleistungen erbracht hat (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch).

Da die Unterhaltstitel im Regelfall nicht nur rückständigen Unterhalt erfassen, sondern auch zukünftige Unterhaltszeiträume, ist bei titulierten Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen, die zum Zeitpunkt der Titulierung schon fällig waren, und denen, die erst danach fällig werden. Die bereits fällig gewordenen Ansprüche fallen unter die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, während die erst nach der Titulierung fällig werdenden Ansprüche innerhalb der kurzen Frist des § 195 BGB, also in drei Jahren, verjähren.

Hinweis: