Verletztengeld nach §§ 45-48, 52, 55a SGB VII

1. Zweck der Leistung

Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach §§ 45-48 SGB VII wird die Leistung erbracht, wenn ein Versicherter infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und vor Eintritt dieses Umstands die Voraussetzungen auf Leistungen aus der Unfallversicherung gegeben sind.

2. Unterhaltsrechtliche Einordnung

Das Verletztengeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten. Die Leistung hat eine Lohnersatzfunktion und tritt damit an die Stelle der früheren Arbeitseinkünfte. § 1610a BGB ist nicht anwendbar. Bezieht der Berechtigte Verletztengeld, ist es bedarfsdeckend zu berücksichtigen; bezieht der Verpflichtete Verletztengeld, ist dies bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit mit heranzuziehen, wobei eventueller verletzungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden kann, wenn er konkret dargelegt wurde.