Verpflegungsmehraufwand

1. Unterhaltsrechtliche Bedeutung

Der Begriff Verpflegungsmehraufwand wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung vorwiegend in Zusammenhang mit zusätzlichen Kosten für Essen und Trinken bei auswärtiger Arbeitstätigkeit gebraucht. Gemeint ist damit der zusätzliche Aufwand, der einem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er sich berufsbedingt nicht im häuslichen Umfeld verköstigen kann, sondern auf die teurere Verpflegung in Lokalen usw. angewiesen ist, und der steuerlich entweder als konkreter Betrag oder als Pauschalbetrag einkommensmindernd geltend gemacht werden kann. Unterhaltsrechtlich handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Mehrbedarf auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, der dazu führen kann, dass die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt verringert wird. Ob dies der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen muss es sich um einen individuellen Mehrbedarf handeln, also um einen Mehrbedarf, der nicht bei allen anfällt, sondern aus der besonderen Situation des Pflichtigen, überwiegend seiner beruflichen Tätigkeit, folgt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Mehrbedarfs können sowohl die entsprechenden Mehrbedarfsregelungen des SGB II21 SGB II), vor allem aber das Steuerrecht sein (OLG Hamm, Beschl. v. 04.07.2019 - II-4 UF 21/19, MDR 2019, 1318). Sofern der Mehraufwand steuerlich berücksichtigt wird, handelt es sich regelmäßig auch um einen unterhaltsrechtlich relevanten Mehrbedarf.