Verspätung, Zurückweisung wegen (§ 115 FamFG)

In Familiensachen richtet sich die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung nicht nach § 296 ZPO, sondern nach der Regelung des § 115 FamFG. Diese Regelung gilt jedoch nur in Ehesachen und in Familienstreitsachen - mithin auch in Unterhaltssachen (§ 112 Nr. 1 FamFG). Nicht anwendbar ist diese Regelung in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen und damit Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind. Denn in solchen Verfahren gilt die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG, weshalb für eine Präklusion kein Raum ist. In Verbundverfahren gilt die Regelung des § 115 FamFG für die Scheidung selbst sowie für diejenigen Folgesachen, die Familienstreitsachen sind.

Die Regelung gilt in allen Instanzen. In der Beschwerdeinstanz gewinnt sie besondere Bedeutung dadurch, dass § 117 FamFG nicht auf die Regelungen der §§ 530, 531 ZPO verweist und in der Beschwerdeinstanz gem. § 65 Abs. 3 FamFG grundsätzlich neue Tatsachen und neue Beweismittel vorgebracht werden können. Dies gilt selbst für solche Tatsachen oder Beweismittel, deren Vorbringen in erster Instanz wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Sämtlicher neuer Vortrag ist in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen, sofern er nicht vom Beschwerdegericht nach § 115 Satz 1 FamFG als verspätet zurückgewiesen wird.