Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)

Das deutsche Recht kennt neben der Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Verwandten sowie als Sonderfall die Unterhaltspflicht zwischen nicht verheirateten Eltern nach § 1615l BGB. Der Verwandtenunterhalt wird nur Verwandten in gerader Linie geschuldet, also in absteigender Linie den Abkömmlingen wie Kindern, Enkeln, Urenkeln bzw. in aufsteigender Linie den Eltern, Großeltern usw. In der unterhaltsrechtlichen Praxis wird neben der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt durch den Sozialleistungsträger, auf den nach § 94 SGB XII der Elternunterhaltsanspruch übergeht, vor allem die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Enkeln in Form der Ersatzhaftung nach § 1607 BGB relevant.