Verzicht auf Trennungs-/Familienunterhalt

Auf Trennungsunterhalt für die Zukunft kann nicht verzichtet werden. Dies regelt § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB, der über § 1360a Abs. 3 BGB auf § 1614 Abs. 1 BGB verweist. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ehegatten ist daher nach § 134 BGB nichtig. Gleiches gilt für den Familienunterhalt. Hier erfolgt der Verweis aus § 1360a Abs. 3 BGB. Ein Spielraum besteht bei der Höhe des Unterhalts. Der im Gesetz erwähnte Begriff der Angemessenheit (§ 1361 Abs. 1 BGB bzw. § 1360a Abs. 1 BGB) ist ausfüllungsbedürftig und bei der Tatsachengrundlage (z.B. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen) können die Ehegatten sich einigen, denn unstrittige Tatsachen hat das Gericht i.d.R. aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes nicht weiter zu überprüfen (vgl. auch § 138 Abs. 3 ZPO). Denkbar ist daher, dass Ehegatten in einem Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag vereinbaren, dass sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenseitig keinen Trennungsunterhalt schulden (vgl. etwa OLG Köln, FamRZ 2000, 609 m. Anm. Bergschneider dort und Deisenhofer, FamRZ 2000, 1368, 1369). Entspricht dies im Wesentlichen den tatsächlichen Gegebenheiten, bestehen gegen eine derartige Vereinbarung auch keine Bedenken. Dennoch ist bei solchen Vereinbarungen höchste Vorsicht geboten.