Verzug

1. Geltendmachung rückständigen Unterhalts

Gemäß § 1613 Abs. 1 bzw. § 1585b BGB setzt die Geltendmachung von rückständigem Unterhalt voraus, dass

der Unterhaltsanspruch rechtshängig ist oder

der Schuldner wirksam in Verzug gesetzt wurde oder

der Schuldner zum Zwecke der Unterhaltsberechnung zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist.

Die Vorschriften des § 1585b Abs. 2 und des § 1613 Abs. 1 BGB beruhen auf dem Gedanken, dass Unterhalt grundsätzlich dazu dient, den aktuellen Lebensbedarf zu bestreiten. Daraus folgt, dass für einen zurückliegenden Zeitraum prinzipiell kein Unterhalt verlangt werden kann, da kein Bedarf zum Bestreiten des Lebensunterhalts für den damaligen Zeitabschnitt besteht. Zugleich soll der Unterhaltsschuldner gegen Härten geschützt werden, die sich aus einer Inanspruchnahme für einen Zeitraum ergeben, in dem er mit dem Unterhaltsanspruch nicht rechnen musste (vgl. dazu BGH v. 07.11.2012 - XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109; BGH v. 29.04.1992 - XII ZR 105/91, FamRZ 1992, 920, 921; BGH v. 05.10.1988 - IVb ZR 91/87, FamRZ 1989, 150, 152 f.). Dies gilt auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Unterhalts. Wurde der Unterhaltsbetrag beziffert, kann für zurückliegende Zeiträume kein höherer Unterhalt geltend gemacht werden (OLG Hamm v. 10.07.2013 - 13 UF 39/13, FamRZ 2014, 483), sofern dies nicht ausdrücklich vorbehalten wurde (BGH v. 07.12.2012 - XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109).