Volljährigenunterhalt

I. Veränderungen mit dem Eintritt der Volljährigkeit

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes erlischt nicht automatisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Vielmehr schulden die Eltern ihrem Kind grundsätzlich Unterhalt bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, so dass der Kindesunterhalt auch für die Zeit der Ausbildung (siehe § 1610 BGB) und damit auch über die Volljährigkeit hinaus zu zahlen ist. Auch gibt es keine Altersbegrenzung beim Volljährigenunterhalt, so dass dieser u.U. auch nach einer wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes bei unverschuldeter Bedürftigkeit wieder aufleben kann.

Allerdings erfährt der Unterhaltsanspruch des Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit wesentliche Veränderungen:

Die verschärfte Haftung der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB endet. Die Eltern können sich nun auf den angemessenen - großen - Selbstbehalt gegenüber ihren Kindern berufen. Ausnahme Privilegierte Volljährige (siehe gleichlautendes Stichwort).

Aus dem Umkehrschluss von § 1602 Abs. 2 ergibt sich, dass der Volljährige zur jetzt ggf. vorhandenes Vermögen - bis auf einen - einsetzen muss (so schon BGH, FamRZ 1998, ; OLG Schleswig, MDR 2000, , 164; OLG Bamberg, FamRZ 1999, , 877). Hat der Volljährige sein Vermögen anderweitig verbraucht, wird ihm das Vermögen fiktiv zugerechnet und dies führt zur Bedarfsdeckung (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.10.2015 - ). Zur Verwertung des Vermögensstamms siehe Stichwort "".