Forderungsübergang, Quotenvorrecht und Regress

Autor: Christian Sitter

Soweit der Unfallversicherungsträger leistet, geht nach §  116 SGB X der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Verletzten auf ihn über. Dies ist im Grundsatz bereits im Teil 16.1.3.2 dargestellt und hinsichtlich der erforderlichen Kongruenz bei den einzelnen Leistungsarten behandelt worden. In diesem Zusammenhang ist allerdings noch einmal die Ausnahme von diesem Grundsatz zu erwähnen: Ist der Arbeitsunfall vom Arbeitgeber oder einem Arbeitskollegen vorsätzlich oder auf einem Weg zur oder von der Arbeitsstätte herbeigeführt worden, greift der Haftungsausschluss nicht, allerdings bleibt der zivilrechtliche Ersatzanspruch bestehen. Der Verletzte muss sich jedoch die Leistungen des Unfallversicherungsträgers anrechnen lassen. In diesem Ausnahmefall findet jedoch gem. §  104 Abs.  2 Satz 2 SGB VII ein Forderungsübergang nach §  116 SGB X nicht statt.

Besteht eine Mithaftung des Verletzten, gibt es bei der Geltung des SGB X kein Quotenvorrecht mehr; vielmehr geht der Anspruch des Verletzten gem. §  116 Abs.  3 SGB X nur im Umfang der auf den Schädiger entfallenden Mithaftungsquote auf den Sozialversicherungsträger über (zu den Einzelheiten siehe Teil 16.1.7).