Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Verletzten- und Übergangsgeld

Autor: Christian Sitter

Entsprechend seiner Aufgabenstellung, die Wiedereingliederung des Verletzten in das Erwerbsleben zu fördern, gewährt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§  35 SGB VII).

Diese Leistung soll die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Personen erhalten, verbessern, wiederherstellen und deren Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer sicherstellen. Hierzu gehören die Weiterbildung und die berufliche Anpassung sowie die berufliche Ausbildung. Gezahlt werden neben dem Überbrückungsgeld die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Kosten einer angemessenen Schulbildung sowie Fahrtkosten und u.U. die Kosten einer privaten Sonderschule.

Die berufliche Eingliederung umfasst nicht nur die Beschaffung eines geeigneten Arbeitsplatzes, sondern auch Maßnahmen zum Erhalt eines Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Zuschüsse zur Ausbildung, zur Eingliederung und für Arbeitshilfen.

Geleistet werden auch Zuschüsse zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Wenn nötig werden Kosten für eine Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen übernommen.

Schüler haben einen Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

Nach §§  39  ff. SGB VII werden auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.

Hierzu gehören: