Leistungen an Hinterbliebene

Autor: Christian Sitter

Der von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Schutz erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen der Arbeitsunfall zum Tode des Versicherten geführt hat. Die Leistungen umfassen nach §§  63  ff. SGB VII :

Sterbegeld

Überführungskosten

Witwen- und Witwerrente

Geschiedenenrente

Waisenrente

Elternrente

Beihilfen

Mit Ausnahme der Beihilfen ist Voraussetzung für die Leistungen jedoch auch hier, dass der Tod infolge des Arbeitsunfalls eingetreten ist, §  63 Abs.  1 Satz 2 SGB VII.

Hinsichtlich dieser einzelnen Leistungen kommt wiederum eine Überschneidung sowohl mit denen des gesetzlichen Krankenversicherers als auch mit den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen in Betracht, wobei wiederum für die einzelnen Leistungen unterschiedliche Voraussetzungen bestehen. Nachfolgend wird im Einzelnen darauf eingegangen.

Das Sterbegeld wird i.H.v. 1/7 des Jahresarbeitsverdiensts geleistet. Anspruchsberechtigt sind nicht die Hinterbliebenen schlechthin, sondern zunächst derjenige, der die Beerdigungs- und Überführungskosten trägt, §  64 SGB VII. Das Sterbegeld entspricht der Schadengruppe Beerdigungskosten bei den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen, so dass insoweit Kongruenz und im Ergebnis Anrechnung besteht (BGH, VersR 1986, 698). Darüber hinaus ersetzt der Unfallversicherungsträger nach §  64 Abs.  2 SGB VII auch , wenn der Tod nicht am ständigen Familienwohnsitz des Versicherten eingetreten ist.