Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte, Betriebsbesuchern, Lernenden, Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen

Autor: Christian Sitter

Das SGB VII hat gegenüber der bisherigen Regelung den Kreis der vom Haftungsausschluss Betroffenen erheblich erweitert.

Gemeinsame Arbeitsstätte, §  106 Abs.  3 dritte Alternative SGB VII

Der praktisch bedeutsamste Fall dürfte die Einführung der Haftungsersetzung für gemeinsame Betriebsstätten sein. §  106 Abs.  3 dritte Alternative SGB VII bestimmt: "Verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander." Diese Tätigkeit auf gemeinsamer Betriebsstätte setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen voraus, wozu allerdings ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung auch stillschweigend und durch bloßes Tun geschieht (BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, NJW 2001, 443; OLG Hamm, Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, DRsp Nr. 2020/17223). Erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft, bei der es durch das enge Zusammenwirken der Beteiligten wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine Gefährdung zwar eher fern liegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist (LG Bonn, Urt. v. 26.04.2019 - 1 O 284/17). Es muss ein "bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf" bestehen (OLG Thüringen, Urt. v. 13.11.2020 - 4 U/165/20, DRsp Nr. 2021/1109).