Autor: Christian Sitter |
Renten werden vom Unfallversicherungsträger für die ersten drei Jahre nach dem Arbeitsunfall als vorläufige Entschädigung ausgezahlt (§ 62 SGB VII). Wenn es bei einer Rentenzahlung für diesen Zeitraum voraussichtlich bleibt, kann er vom Versicherungsträger gem. § 75 SGB VII abgefunden werden. Für Dauerrenten kann ebenfalls eine solche Abfindung erfolgen, allerdings nur auf Antrag des Verletzten (§§ 76 und 78 SGB VII).
Im Unterschied zum Bereich des Haftpflichtrechts, bei dem ein Anspruch des Verletzten oder Hinterbliebenen auf eine solche Kapitalabfindung besteht, kann hier der Unfallversicherungsträger nach seinem Ermessen im ersten Fall entscheiden, ob die Abfindung erfolgt, im zweiten, ob sie antragsgemäß geleistet wird.
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