Unternehmerunfall

Autor: Christian Sitter

Unter der Voraussetzung eines betrieblichen Zusammenhangs kann sich auch für den Unternehmer ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben, wobei allerdings weitgehende Einschränkungen gegenüber versicherten Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen bestehen.

Im Grundsatz gilt, dass Unternehmer und in ihrem Unternehmen mitarbeitende Ehegatten nur dann Versicherungsschutz genießen, wenn die Satzung ihrer Berufsgenossenschaft dies bestimmt, §  3 Nr. 1 SGB VII. Darüber hinaus kommt Versicherungsschutz nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich freiwillig zu versichern, §  6 Nr. 1 SGB VII. Auch im letzteren Fall besteht der Schutz jedoch nur für Arbeitsunfälle, nicht für solche, die im privaten Bereich eintreten. Jedoch ist auch die weitere Möglichkeit zu prüfen, ob der Unternehmer nicht eine private Zusatzversicherung zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung abgeschlossen hat, die bei entsprechendem Antrag nicht nur - zusätzliche - Leistungen für den Arbeitsunfall, sondern darüber hinaus auch Deckung für private Unfälle gewährt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Landwirte, die kraft Gesetzes versichert sind, §  2 Abs.  1 Nr. 5a SGB VII. Deren Ehegatten sind mitversichert, sofern sie im Betrieb mitarbeiten.