Autor: Christian Sitter |
Verletzte haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 26 SGB VII einen Anspruch auf Maßnahmen:
der Heilbehandlung, |
der Rehabilitation und |
der Pflege |
sowie auf entsprechende Geldleistungen wie
Verletztengeld und |
Rente. |
Der Leistungsumfang orientiert sich an dem Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses ist neben der Verhütung von Arbeitsunfällen die Wiedereingliederung des Verletzten in das Erwerbsleben.
Die Leistungen richten sich nach §§ 27 - 103 SGB VII. Die Heilbehandlungen werden als Dienst- und Sachleistungen gewährt.
Soweit es um Reisekosten, Kfz-Hilfe, Wohnungshilfe und Pflege geht, werden Kosten erstattet. Das ist auch der Fall, wenn Leistungen selber beschafft werden. Ein Anspruch auf Erstattung von vom Versicherten getragener Kosten der Heilbehandlung setzt allerdings auch in der gesetzlichen Unfallversicherung - entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - entweder eine unaufschiebbare Maßnahme oder eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung von Heilbehandlung durch den Unfallversicherungsträger voraus. Informiert der Versicherte den Unfallversicherungsträger nicht darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, ist die vom Versicherten in Anspruch genommene Heilbehandlung i.d.R. nicht unaufschiebbar. Eine Kostenerstattung scheidet bis zu einer Entscheidung des Unfallversicherungsträgers dann aus Rechtsgründen aus (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.12.2019 -
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