Feststellung der Leistungspflicht, Bindungswirkung

Autor: Christian Sitter

Die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und wie hoch die Leistung ist, wird vom Unfallversicherungsträger in einem förmlichen Bescheid getroffen. Die Unfallversicherungsträger dürfen den Bescheid über die Folgen eines Arbeitsunfalls nicht auf die Feststellung unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit beschränken, sondern müssen feststellen, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen und welche Folgen dieser hinterlassen hat (LSG Celle, Beschl. v. 13.03.2020 - L 3 U 142/19 B, DRsp Nr. 2020/4775). Dieser wird grundsätzlich auch ohne Antrag des Verletzten erlassen. Auch wenn eine Anzeigepflicht des Unternehmers besteht (§  193 SGB VII), kann es sich im Interesse des Verletzten durchaus empfehlen, dem Versicherungsträger Anzeige von einem Arbeitsunfall zu machen, da nicht in jedem Fall gewährleistet ist, dass eine Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt. Darüber hinaus kann auch die Einleitung eines Feststellungsverfahrens in seinem Interesse liegen, vor allem bei Mithaftung oder überwiegender Eigenhaftung des Verletzten.