Fahrgemeinschaften

Autor: Christian Sitter

Eine für die Regulierungspraxis bedeutsame Konstellation des Wegeunfalls bzw. ein gesetzlich geregelter Fall des Umwegs ist die Fahrgemeinschaft. Nach §  8 Abs.  2 Nr. 2b SGB VII ist die Fahrgemeinschaft vom unmittelbaren abweichende Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert, wenn dies geschieht, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen.

Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für diese Form der Wegeunfälle nicht nur dann, wenn der oder die anderen Mitglieder der Fahrgemeinschaft demselben Betrieb wie der Verletzte angehören, sondern auch dann, wenn die Fahrgemeinschaft "mit anderen Berufstätigen oder Versicherten" gebildet ist. Eingeschlossen sind also auch solche Personen, die nicht Arbeitskollegen des Verletzten sind, sondern einem anderen Betrieb angehören.