Autor: Christian Sitter |
Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die eine versicherte Person infolge einer, den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erlitten hat. Zu den Versicherungsfällen gehören Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Behandelt werden sollen hier nur im Straßenverkehr auftretende Arbeitsunfälle. Die Kasuistik zur Problematik, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist unüberschaubar. Es können deshalb nur Grundsätze dargestellt werden.
Nach der Legaldefinition aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII legaldefiniert als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen), durch die sich der physiologische Körperzustand des Versicherten ändert, können schon äußere Ereignisse darstellen (LSG Celle, Urt. v. 26.08.2020 -
Ein Leistungsfall liegt vor, wenn
infolge einer |
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