Haftungsausschluss auch bei Eingliederung in fremden Betrieb

Autor: Christian Sitter

Der weitgefasste Versichertenbegriff führt schließlich auch dazu, dass der gegenüber Arbeitskollegen bestehende Haftungsausschluss auch dann greift, wenn der Verletzte an sich für einen anderen Betrieb tätig ist, im Unfallzeitpunkt aber in den Unfallbetrieb eingegliedert war.

Ansatzpunkt hierfür ist die Regelung in §  2 Abs.  2 SGB VII, wonach Versicherungsschutz auch für Personen besteht, die nur "wie Versicherte tätig werden". §  104 Abs.  1 Satz 1 SGB VII stellt demgemäß klar, dass sich der Haftungsausschluss auch auf Personen erstreckt, die zu dem Unternehmer nur "in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen". Zum Haftungsausschluss wegen einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gem. §  106 Abs.  3 SGB VII vgl. die Ausführungen zu Teil 16.1.3.15.

Eine Zugehörigkeit zu diesen sogenannten Wie-Beschäftigten setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und ungeachtet des Beweggrunds für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Dieser Eingliederungsbegriff gilt sowohl .