Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung des Unfalls

Autor: Christian Sitter

Ist der Unfall vom Verletzten absichtlich herbeigeführt worden, besteht kein Anspruch gegen den Unfallversicherer.

Das SGB VII regelt dies nicht, weil sich schon aus der Definition des Versicherungsfalls in §  7 SGB VII ergebe, dass die absichtliche Herbeiführung des Unfalls keinen Arbeitsunfall darstellen könne. Allerdings gilt auch danach die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reichsversicherungsordnung fort, wonach der Vorsatz des Schädigers, der zum Leistungsausschluss des gesetzlichen Unfallversicherers führt, den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfassen muss (BGH, Urt. v. 11.02.2003 - VI ZR 34/02, VersR 2003, 595).