Leistungsausschluss wegen Alkoholbeeinflussung und Cannabisgenuss

Autor: Christian Sitter

Ist der Versicherte derart betrunken oder berauscht, dass er zu keiner zweckgebundenen Arbeit mehr fähig ist, fehlt es am sachlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung und der grundsätzlich versicherten Tätigkeit, und der Anspruch entfällt (st. Rspr., BSG, Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, NJW 2013, 3676). Der Versicherungsschutz entfällt aber nur dann, wenn die durch Alkoholgenuss eingetretene Beeinträchtigung allein die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt (BSG, Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, NJW 2013, 3676).