Unfälle von Schülern, Vorschülern und Studenten

Autor: Christian Sitter

Versicherungsschutz haben Schüler nicht nur während der Teilnahme am Unterricht, sondern auch bei im zeitlichen Zusammenhang damit ausgeführten Betreuungsmaßnahmen, §  2 Abs.  1 Nr. 8b SGB VII. Den Schülern gleichgestellt sind Kinder im Vorschulalter, wenn sie den Kindergarten bzw. Tagesstätten wie Krippen, Kinderhorte oder kindergartenähnliche Einrichtungen besuchen, §  2 Abs.  1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. §  22 SGB VIII. Nicht in die gesetzliche Unfallversicherung fallen selbstorganisierte, private Betreuungsgruppen (BSG, SozR 1500, § 150 Nr. 9). Versichert sind weiterhin Studenten während der Aus- und Fortbildung, §  2 Abs.  1 Nr. 8c SGB VII.

Für den hier interessierenden Fall des Verkehrsunfalls ist zu beachten, dass alle Vorgenannten gem. §  8 Abs.  2 SGB VII Versicherungsschutz auch auf den Wegen zu den genannten Ausbildungsstätten haben. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Ausbildungsstätten, sondern auch für Fahrten zu und von Veranstaltungen, wie Proben des Schulchors, Schulfeste, zu Aufenthalten in Schullandheimen etc. Allerdings setzt dies wegen des §  8 Abs.  1 SGB VII voraus, dass der Unfall infolge der versicherten Tätigkeit eintritt, also im Zusammenhang mit der Ausbildung steht, . Hieran fehlt es beispielsweise, wenn ein Schüler auf dem Weg zu einem privaten Nachhilfeunterricht einen Unfall erleidet.