Verletztenrente

Autor: Christian Sitter

Wenn der Arbeitsunfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit geführt hat, wird als Ausgleich für den hierdurch eingetretenen Einkommensverlust die Verletztenrente gem. §  56 SGB VII gewährt.

Die Verletztenrente beginnt, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls über die 26. Woche hinaus gedauert hat, und setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist. Sind mehrere Unfälle eingetreten und erreichen die Prozentsätze der jeweils verursachten Minderung zusammen wenigstens 20 %, ist für jeden auch früher eingetretenen Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren, vorausgesetzt, dass die Folgen des Unfalls die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % gemindert haben.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Für typische Unfallschäden, vor allem beim Verlust von Gliedmaßen, gibt es Erfahrungswerte, die die Beeinträchtigung jeder Funktion oder jeden Verlust eines Körperteils oder eines Organs mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bewerten (Gliedertaxe).