Werksverkehr

Autor: Christian Sitter

Arbeitsunfälle sind auch solche Unfälle, die sich mit Betriebsfahrzeugen innerhalb des Werksgeländes ereignen.

Unfälle unter Beteiligung von Privatfahrzeugen können hierzu gehören, wenn nämlich der Betrieb die Einfahrt auch mit privaten Kraftfahrzeugen gestattet hat. Das bezieht sich nicht nur auf Betriebsangehörige, sondern auch auf betriebsfremde Personen, die schon dann versichert sind, wenn sie diesen Besuch im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für ihren eigenen Betrieb vornehmen, weil der betriebliche Zusammenhang, der zum Versicherungsschutz führt, aus der Sicht des Verletzten zu beurteilen ist.

Werksverkehr, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen lässt, ist Betriebsweg i.S.d. §  8 Abs.  1 Satz 1 i.V.m. §  2 Abs.  1 Nr. 8b SGB VII, egal ob er eigene Busse einsetzt oder ein Fremdunternehmen beauftragt hat. Die Beförderung ist integraler Bestandteil der Organisation des Arbeitsbetriebs (OLG München, Urt. v. 21.03.2012 − 10 U 3927/11, NZS 2012, 868).