BGH - Beschluss vom 07.11.2023 (VIII ZR 168/22)
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger auf ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 [...]