Autor: Christian Sitter |
Alkohol oder andere berauschende Mittel wie Medikamente und Drogen wirken auf das zentrale Nervensystem und beeinträchtigen dadurch die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen.
Viele Straf- oder Bußgeldtatbestände wie §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 316 Abs. 1, 323a Abs. 1 StGB oder §§ 24a, 24c und 25 Abs. 1 Satz 2 StVG sanktionieren das Führen eines Fahrzeugs nach dem Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.
Dabei sind berauschende Mittel nur diejenigen, die in ihrer Wirkung dem Alkohol gleichstehen und die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten samt Hemmungsvermögen beeinträchtigen, sogenannte psychotrope Substanzen. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang zu nennen:
die Stoffe des § 1 Abs. 1 BtMG (Gerchow, BA 1987, |
rauscherzeugende Medikamente (Medinox: BGH bei Holtz, MDR 1988, |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|