Stellenausschreibung nach AGG-Vorgaben: Infos und Praxistipps für Fachanwälte

Die Stellenanzeige bietet sich für Arbeitgeber an, um auf sich aufmerksam zu machen, andererseits werden Interessenten über die Anforderungen an die ausgeschriebene Tätigkeit informiert. Die Stellenausschreibung – als erster Schritt auf dem Weg zum Arbeitsvertrag – hat den Anforderungen des AGG zu genügen, so statuiert § 11 AGG die Vorverlagerung des Benachteiligungsverbots (§ 7 AGG) bereits auf diesen Zeitpunkt. Ein Jobinserat, das den AGG-Vorgaben nicht genügt, diskriminiert potenzielle Bewerber, indem diese von der zu besetzenden Stelle ferngehalten und folglich partiell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden.

Alles für ein aussichtsreiches Mandat haben wir für Sie zusammengefasst. Lesen Sie jetzt weiter!

Allgemeines: Die Rechtswirkungen der Stellenausschreibung

Arbeitgeber stehen zur Vermeidung finanzieller Einbuße immer wieder vor der Herausforderung, freie Arbeitsplätze in ihrem Betrieb möglichst schnell zu besetzen. Hierzu greifen Arbeitgeber regelmäßig auf das Mittel der Stellenausschreibung zurück. Die Rechtswirkungen eines solchen Inserats erschöpfen sich in einer allgemeinen Aufforderung an mögliche Bewerber bzw. künftige Arbeitnehmer, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben (sog, "invitatio ad offerendum").

Die weiteren Informationen zu den Inhalten der Stellenausschreibung finden Sie hier!

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§ 11 AGG: Die diskriminierungsfreie Stellenausschreibung

Der Gesetzgeber hat mit dem Einbetten des § 11 AGG veranlasst, dass es Arbeitgebern untersagt ist, bereits bei der Stellenausschreibung interessierte Bewerber wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds zu benachteiligen. Die Stellenausschreibung darf keine Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität enthalten.

Lesen Sie nachfolgend unsere detailreichen Ausführungen zu den Benachteiligungsgründen nach dem AGG im Hinblick auf die Stellenausschreibung!

 

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Besprechung zum Urteil des BAG v. 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

Ein öffentlicher Arbeitgeber, der einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt und diesem damit vorzeitig aus dem Auswahlverfahren ausscheiden lässt, verstößt regelmäßig gegen § 11 AGG.

Die gesamte Besprechung zur Entscheidung des BAG liefert Ihnen alles Wissenswerte zur Stellenausschreibung nach dem AGG im Zusammenhang mit dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerbern.

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