Beteiligungsrechte des Betriebsrats – Fachinformationen für AnwältInnen

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, so können ArbeitgeberInnen über gewisse Regelungspunkte in ihrem Unternehmen nicht einseitig bestimmen. Vielmehr ist der Betriebsrat in dem Arbeitsverhältnis als eine Art „dritte Partei“ zu beteiligen, wenn es um die innerbetriebliche Gestaltung des Arbeitsplatzes geht. Welche konkreten Beteiligungsrechte kommen dem Betriebsrat zu? An welchen Themenkomplexen ist der Betriebsrat zu beteiligen bzw. in welchem Umfang?

Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen umfassend in unseren anschließenden Fachbeiträgen.

Exklusiv außerdem für Sie: Tabellarische Übersichten über die Beteiligungstatbestände des Betriebsrats gemäß BetrVG auf nur einem Blick!

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats – Grundlegendes

Die einzelnen (Mit-)Bestimmungsrechte des Betriebsrats sind in ihrem Bezugspunkt als auch in ihrer Intensität zu differenzieren. So können seine Beteiligungskompetenzen in derivativer Form, also in Abhängigkeit von den ausgeübten Rechten des Arbeitgebers auftauchen. Andererseits existieren auch originäre, uneingeschränkte Beteiligungsformen (vgl. § 87 BetrVG). Letztere verbieten dem Arbeitgeber, über den Kopf vom Betriebsrat, dem ggf. sogar ein Initiativrecht zukommt, hinweg zu entscheiden. Sollten sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, ist die streitige Angelegenheit einer Einigungsstelle vorzulegen, welche sodann eine verbindliche Entscheidung trifft.

Alle weiteren grundlegenden Infos über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats folgen hier!

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Anhörung – das passive Beteiligungsrecht des Betriebsrats

Vor Ausspruch einer Änderungskündigung ist der Betriebsrat zwingend nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Hierbei gelten die gleichen Anhörungsanforderungen wie vor einer Beendigungskündigung. Der Arbeitgeber hat bei der Anhörung bestimmte Vorgaben zu beachten, insbesondere muss er dem Betriebsrat die Gründe für seine geplante Änderungskündigung vorlegen.

Lesen Sie jetzt weiter, wenn Sie erfahren möchten, welche Beteiligungsrechte dem Betriebsrat neben seinem Anhörungsrecht außerdem zukommen.

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats: zustimmungsfähige Rechtsbereiche

Die Zustimmung durch den Betriebsrat ist die prägnanteste Ausformung seines Beteiligungsrechts. Insbesondere über die Einführung von Kurzarbeit kann der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen bzw. verweigern. In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat ein (Mit-)Bestimmungsrecht über die zeitliche Ausgestaltung der Kurzarbeit sowie über ihre inhaltliche Reichweite. So kann er gemeinsam mit dem Arbeitgeber darüber entscheiden, in welchen Bereichen des Betriebs die Kurzarbeit zu implementieren ist oder für welche ArbeitnehmerInnen sie gelten soll.

Lesen Sie unseren nachfolgenden Fachbeitrag und erfahren Sie mehr über die Zustimmungsrechte des Betriebsrats.

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Initiativrecht des Betriebsrats

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats erschöpft sich nicht ausschließlich in einer der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers nachgeschalteten Mitwirkungsposition von zweitrangiger Bedeutung. Dem Betriebsrat kommt ein vom Arbeitgeber unabhängiges Initiativrecht zu, nicht zuletzt betreffend die Einführung von Kurzarbeit.

Unser gesamter Fachbeitrag zum Initiativrecht des Betriebsrats ist nur einen Klick weit entfernt.

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Ausweitung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (§ 102 Abs. 6 BetrVG)

Durch eine Betriebsvereinbarung können die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats erweitert werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG der Schriftform. Der Zuwachs einer umfangreicheren Beteiligung kann dem Betriebsrat seine Doppelrolle als Vertreter der Arbeitnehmerinteressen auf der einen und dem Anspruch, die Interessen der Belegschaft insgesamt zu wahren, erschweren.

Die Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats werden im Folgenden erläutert!

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats: Auswirkungen auf die Arbeitnehmerrechte

Die mit dem Anhörungsrecht des Betriebsrats einhergehende Möglichkeit desselben, einer Individualkündigung eines Arbeitnehmers (durch den Arbeitgeber) zu widersprechen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG, hat Einfluss auf die Stellung der ArbeitnehmerInnen. Diesen steht – nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage – ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über das Kündigungsschutzverfahren zu (vgl. § 102 Abs. 5 BetrVG). Die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung steht dem arbeitnehmerrechtlichen Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Arbeitsentgelts unter unveränderten Arbeitsbedingungen nicht entgegen.

Unser anschließender Fachbeitrag enthält alle relevanten Informationen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Verbindung stehend mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch der ArbeitnehmerInnen!

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Übersicht: Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor Kündigungen

Downloaden Sie bequem unsere tabellarische Übersicht zu den kündigungsspezifischen Beteiligungsrechten des Betriebsrats für einen verkürzten Arbeitsaufwand als Anwalt!

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Übersicht: Sonstige Beteiligungsrechte des Betriebsrats außerhalb von Kündigungen

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