Fragen zum Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Erbrecht stellen sich in der Unternehmensnachfolge insbesondere in Bezug auf die Rechtsformwahl.
Von Interesse sind dann etwa die Möglichkeiten, den Einfluss aller oder einzelner Erben auf unternehmerische Entscheidungen oder ihre (gesellschaftsrechtliche, "firmenpolizeiliche" und erbrechtliche) Haftung zu begrenzen.
Auch ist es regelmäßig relevant, Kapitalabflüsse aus dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Erbfolge zu vermeiden, wenn nicht alle Erben gleichermaßen zur Nachfolge in das Unternehmen berufen werden sollen und ausscheidende Erbberechtigte abzufinden sind. Zudem kann rechtsformabhängig die Notwendigkeit bestehen, die Nachfolge bereits im Gesellschaftsvertrag vorzusehen.
Aus Sicht des organisierenden Unternehmers hängen gesellschaftsrechtliche Überlegungen zuallererst mit der Verwirklichung des Organisationsziels (Sachziel, ökonomischer Erfolg und soziale Ziele) zusammen.
In diesem Rahmen sind auch speziell rechtsformabhängige Einflüsse bedeutsam, etwa bezüglich der Besteuerung von Erträgen und Ausschüttungen, bezüglich Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens, Mitbestimmungsrechten von Arbeitnehmern. Auch die Rechnungslegung (exemplarisch: Offenlegungspflichten) ist geprägt von rechtsformabhängigen Besonderheiten. In grenzüberschreitenden Sachverhalten hat die Rechtsform nochmals ganz eigenständige Implikationen in Abhängigkeit von der Rechtsordnung des Ziellands (internationales Gesellschaftsrecht).
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