Arbeitsrecht -

Abmahnung oder Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat entschieden, wann eine verhaltensbedingte Kündigung unverhältnismäßig ist und eine Abmahnung ausreichend wäre.

In dem Rechtstreit ging es um die Berichterstattung über die Verleihung des Grimme-Preises und die Nominierung von Frau Osthoff.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Redakteurs bei einer Tageszeitung für unwirksam erklärt und den Arbeitgeber zur tatsächlichen Beschäftigung verurteilt; ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen.

Das Arbeitsverhältnis war gekündigt worden, weil der Redakteur seine Chefredaktion darüber im Unklaren gelassen hatte, dass der Vorschlag zur Verleihung des Grimme - Preises an die im Irak gefangen gehalten gewesene Frau Osthoff von ihm, dem Redakteur, selbst initiiert gewesen war. Die Tageszeitung hatte dann in einem Artikel über diesen Vorschlag berichtet, ohne ihrerseits den Vorschlagenden zu nennen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hatte der Redakteur zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt; dies rechtfertige jedoch lediglich den Ausspruch einer Abmahnung. Dabei war auch von Bedeutung, dass der zuständige Ressortleiter vor Veröffentlichung des Artikels Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Redakteur Frau Osthoff vorgeschlagen hatte. Das Verhalten des Klägers rechtfertige insgesamt nicht den Schluss, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden könne.

Quelle: LAG Berlin - Pressemitteilung vom 06.11.06