Arbeitsrecht -

Änderungen und Neuregelungen zum 1. Januar im Arbeitsrecht

Zum Jahreswechsel ergeben sichzwei Änderungen im Arbeitsrecht.

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten

Im Januar 2007 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in Kraft. Es setzt Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Verschmelzungsrichtlinie) in nationales Recht um und regelt damit die Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer an Unternehmensentscheidungen. Die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Richtlinie erfolgt mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, das sich noch in der parlamentarischen Beratung befindet.

Das Gesetz schafft für Unternehmen, die grenzüberschreitend verschmelzen und ihren Sitz in Deutschland nehmen, die erforderlichen Rahmenregelungen für die Ausgestaltung der Mitbestimmung und sorgt damit für die notwendige Rechtssicherheit.

Neben der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft ist die im September 2005 beschlossene Verschmelzungsrichtlinie ein weiterer wichtiger Baustein zur Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes. Durch die zügige Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie in deutsches Recht erhalten deutsche Unternehmen mehr Flexibilität für grenzüberschreitende Aktivitäten; damit wird auch ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch im internationalen Vergleich gestärkt.

Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz läuft aus

Am 31. Dezember 2006 läuft die Übergangsfrist für Alt-Tarifverträge im Arbeitszeitgesetz (§ 25 ArbZG) aus. Spätestens ab dem 1. Januar 2007 sind auch bei Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nur noch diejenigen tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen einhalten.

Der Gesetzgeber hatte die Übergangsregelung zum 1. Januar 2004 im Zusammenhang mit den Änderungen im Arbeitszeitgesetz zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst verabschiedet. Nach der Neuregelung waren für die Betroffenen vielfach weitreichende Änderungen der Arbeitszeitorganisation erforderlich. Mit der Übergangsregelung wurde hierfür und für den Abschluss neuer Tarifverträge eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt. Tarifvertragliche Bestimmungen, die am 1. Januar 2004 bestanden oder nachgewirkt haben, blieben bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Der Deutsche Bundestag hatte Ende 2005 beschlossen, die Übergangsfrist im Arbeitszeitgesetz letztmalig um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern.

In der Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst war das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 geändert worden. Seit der Änderung gelten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeits­zeit. Beide Dienste müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden.

Für Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gilt künftig grundsätzlich Folgendes:

  • Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden
  • Wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluss an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
  • Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (ein Jahr) ohne Opt-out-Vereinbarung nicht übersteigen.
  • Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-out).

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Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 21.12.06