Arbeitsrecht -

AGG europarechtswidrig

Nach Ansicht des Arbeisgerichts Osnabrück ist das Gesetz gegen Benachteiligungen im Geschäftsleben und am Arbeitsplatz (AGG) entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in Paragraph 2 Absatz 4 auch auf Kündigungen anwendbar.

Daraus folgt, dass das Diskriminierungsverbot auch bei Kündigungen Anwendung finden soll, allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Kündigungsschutzgesetz sollen parallel zum Zuge kommen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Die Ausnahmevorschrift verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen Europarecht, da sich die entsprechende europäische Richtlinie zweifellos auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehe. Damit schließt sich das Gericht der überwiegenden Meinung in der Literatur an. Für Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass sie einerseits bei der Sozialauswahl nach dem deutschen Kündigungsrecht das Lebensalter der Arbeitnehmer berücksichtigen müssen, andererseits aber gerade nicht aufgrund des Alters diskriminieren dürfen.

Sachverhalt:

Das Arbeitsgericht hatte über die Kündigung eines älteren Mitarbeiters in einem Unternehmen zu entscheiden, dasmehrere hundert Arbeitnehmerbetriebsbedingt kündigen wollte.Bei der vorzunehmenden Sozialauswahl bildete das Unternehmen Altersgruppen und kündigte dann in jeder Gruppe einem bestimmten Prozentsatz der Arbeitnehmer. Bereits diese Methode der Altersgruppenbildung widerspricht aber nach Ansicht des Gerichts dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Quelle: AG Osnabrück - Urteil vom 02.05.07