Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz zu bürokratisch

Die Kritik am AGG-Entwurf der Bundesregierung hält an.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme das Gleichbehandlungsgesetz als zu detailliert und bürokratisch kritisiert und sich für 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ausgesprochen. Auch der DAV unterstützt diese Kritik und bemängelt darüber hinaus Unklarheiten beim Begriff der „mittelbaren Benachteiligung“. So dürfe die „mittelbare Benachteiligung“ nur erfasst sein, wenn sie beabsichtigt ist. Eine Entschädigung für immaterielle Schäden sollte nach Ansicht des Anwaltvereins nur verlangt werden können, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss soll zudem ausdrücklich ausgeschlossen werden.

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Die Richtlinien zur Gleichbehandlung verlangen nicht, dass alle Kriterien, die für das Arbeitsrecht gelten, auch für das gesamte Zivilrecht Anwendung finden.

 


Im einzelnen hält der Bundesrat folgende Änderungen für erforderlich:

 

  • Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot soll auf das europarechtlich notwendige Maß sowie auf Massengeschäfte beschränkt werden. Dabei sei insbesondere auszuschließen, dass ein umfassendes Diskriminierungsverbot auch private Mietverträge erfasse.

  • Das zusätzliche Klagerecht des Betriebsrates oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft soll gestrichen werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Klage gegen den Willen des Betroffenen erhoben werden soll.

  • Schadensersatzansprüche seien auf Vermögensschäden zu beschränken. Die Höhe des Anspruchs und die Dauer des Zeitraums, für den Ersatz verlangt werden kann, müsse gesetzlich geregelt werden.

  • Schließlich soll eine Beweislastregelung konkreter gefasst werden, nach deren Auslegung Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen, lediglich glaubhaft zu machen sind.

  • Wenn die Benachteiligung in einer Kündigung liegt, sollen ausschließlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden.

  • Außerdem soll die Möglichkeit der Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände als Bevollmächtigte des Betroffenen gestrichen werden.

 

 

 

Der DAV kritisiert darüber hinaus:

 

 

 

Zum Zivilrecht:

 

 

 

  • Die in dem Entwurf vorgesehene „mittelbare Benachteiligung“ sollte nur dann zum tragen kommen, wenn sie beabsichtigt ist. Andernfalls könnte das Verbot der „mittelbaren Benachteiligung“ dazu führen, dass dann ein Verstoß vorliege, wenn ein Restaurant keine Speisen führt, die den islamischen oder mosaischen Speisevorschriften genügen, so dass streng gläubige Muslime oder Juden in einem solchen Restaurant nicht Essen gehen könnten. Auch könnte eine mittelbare Benachteiligung dann vorliegen, wenn beispielsweise bei einer Radtour bestimmte körperliche Leistungsfähigkeiten vorausgesetzt werden, die Personen eines bestimmten Alters typischerweise ausschließen würden.
  • Eine Entschädigung für immaterielle Schäden soll nur verlangt werden können, wenn der Benachteiligte die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein wie in dem Entwurf vorgesehener verschuldensunabhängiger Anspruch auf Geldersatz für immaterielle Schäden ist mit den Grundprinzipien deutschen Rechts nicht vereinbar.
  • Ein Anspruch auf Vertragsabschluss sollte ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

 

Zum Arbeitsrecht:

 

 

 

  • Hauptkritikpunkt ist, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht in das bereits vorhandene Schutzsystem eingebettet wurden. Da in Deutschland jedoch bereits heute ein ausgefeiltes System besteht, das Arbeitnehmer insbesondere im Falle von Kündigungen vor Diskriminierung schützt, würde dies in der praktischen Rechtsanwendung zu erheblichen Problemen führen. Nach Ansicht des DAV gibt es auch keine sinnhafte Abgrenzung zum allgemeinen Kündigungsschutz.
  • Der Entwurf enthalte keine Vorgaben bezüglich der Grundsätze der Schadensbemessung bei dem nicht Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen.

Quelle: Bundesrat - Pressemitteilung vom 16.06.06