Arbeitsrecht -

Altersabstandsklausel und Gemeinschaftsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem streitigen Verfahren eine vom Arbeitgeber geschaffene Versorgungsordnung zu beurteilen, wonach die Hinterbliebenenversorgung dann nicht gewährt wird, wenn der hinterbliebene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht nach deutschem Recht einer solchen Regelung im Ergebnis nicht entgegen, das BAG hat die Frage jedoch dem EUGH vorgelegt.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Es erscheine nämlich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Sachen "Mangold" (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 -) zweifelhaft, ob die Rechtslage unter Berücksichtigung des Rechts der EG anders zu beurteilen ist. Der Senat hat das Verfahren daher gemäß Art. 234 EG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen vorgelegt:

1. a) Enthält das Primärrecht der EG ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedsstaaten auch dann zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist?

b) Falls die Frage zu a) verneint wird: Wird ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug hergestellt durch Art. 13 EG oder - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist – durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf?


2. Ist ein sich aus der Beantwortung der Frage zu 1. ergebendes gemeinschaftsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch anwendbar zwischen privaten Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und deren Hinterbliebenen andererseits?


3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird: a) Wird von einem solchen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung erfasst, nach der eine Hinterbliebenenversorgung einem hinterbliebenen Ehegatten nicht gewährt wird, wenn er mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer?

b) Falls die Frage zu a) bejaht wird: Kann es ein Rechtfertigungsgrund für eine derartige Regelung sein, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Begrenzung der aus der betrieblichen Altersversorgung folgenden Risiken hat?

c) Falls die Frage zu 3 b) verneint wird: Kommt dem möglichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Betriebsrentenrecht unbegrenzte Rückwirkung zu oder ist es für die Vergangenheit begrenzt und falls ja in welcher Weise?

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 27.06.06