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Arbeit & Soziales: Was sich im neuen Jahr ändert

Mit dem Jahreswechsel treten im Arbeits- und Sozialrecht eine ganze Reihe von Änderungen in Kraft. Vor allem die Auswirkungen durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns sind trotz einiger Ausnahme- und Übergangsregelungen noch ungewiss. Und während die Beiträge zur Rentenversicherung geringfügig sinken sollen, werden die Regelbedarfssätze bei den Sozialleistungen leicht erhöht.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 01.01.2015 grundsätzlich in Höhe von 8,50 € brutto je Stunde. Allerdings wird eine branchenspezifische Anpassung des Mindestlohns mit einer dreijährigen Übergangszeit bis Ende 2017 ermöglicht. Der Mindestlohn in einer Branche muss dann aber zum 01.01.2017 mindestens 8,50 € betragen. {DB:tt_content:2566:bodytext}

Diese Übergangsregelung können aber nur die  Branchen nutzen, die einen allgemeinen „Branchenmindestlohn“ nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bzw. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegt haben. Ab dem Jahr 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn dann insoweit uneingeschränkt.

Befristete Übergangsregelungen gelten auch für Erntehelfer und Zeitungsausträger. Für sog. „Pflichtpraktika“ im Rahmen der  Ausbildung oder des Studiums muss unabhängig von ihrer Dauer kein Mindestlohn gezahlt werden. Sog. „Orientierungspraktika“ unterliegen für maximal drei Monate nicht dem Mindestlohn. Langzeitarbeitslose (im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III) können nach einer Neueinstellung sogar für sechs Monate vom Mindestlohn ausgenommen werden.

Ab 2016 soll eine „Mindestlohn-Kommission“ aus Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern über die Höhe des Mindestlohns beraten. Ab 2017 soll dann alle zwei Jahre der Mindestlohn angepasst werden.

Pflegemindestlohn

Der Pflegemindestlohn steigt ab 2015 im Westen auf 9,40 € pro Stunde und im Osten auf 8,65 €. Bis Januar 2017 soll er dann im Westen auf 10,20 € pro Stunde und im Osten 9,50 € angehoben werden.

Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

  • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wird auf 18,7 % abgesenkt (bisher 18,9 %).
  • Der Mindestbeitrags für die freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verringert sich auf 84,15 € monatlich. (2014: 85,05 €).
  • In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.950 € auf 6.050 € (Westdeutschland) und von 5.000 € auf 5.200 € (Ostdeutschland).
  • Das Renteneintrittsalter wird weiter schrittweise verschoben („Rente mit 67“).
  • Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Versicherungspflichtgrenze (Grenze für einen Wechsel in die private Krankenversicherung) angehoben. Sie steigt auf jährlich 54.900 € (bisher: 53.550 €).
  • Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse wird auf 14,6 % festgelegt. Die Krankenkassen können aber künftig (einkommensabhängige) Zusatzbeiträge erheben. Für das Jahr 2015 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zwar bei 0,9 % - die tatsächliche Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrags bestimmt aber letztlich jede Krankenkasse selbst.
  • Die neue elektronische Gesundheitskarte (mit Foto) wird für die Versicherten zur Pflicht.
  • Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen um 0,3 Prozentpunkte, gleichzeitig sollen die Pflegeleistungen insbesondere von pflegenden Angehörigen verbessert werden. Die Bundesregierung geht  von 4 % höheren Leistungen aus. Außerdem soll ein sog. „Pflegevorsorgefonds“ die Beiträge zur Pflegeversicherung künftig stabil halten.

ALG 1, ALG 2, Sozialhilfe, Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmerförderung

  • Die Sonderregelung zum Arbeitslosengeld („ALG 1“) für Personen, die überwiegend kurzfristige Beschäftigungen nachgehen, wird verlängert (Anspruch auf ALG 1 schon nach sechs Monaten Versicherungszeit).
  • Die Regelbedarfsstufen beim Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“), bei der Sozialhilfe, bei der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung steigen um jeweils 2,12 %.
  • Die Weiterbildungsförderung für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen und die Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung älterer Arbeitssuchender sowie die Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund werden fortgesetzt.
  • Das Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bezogen werden.
  • Die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld wird verlängert.

Gesetzliche Unfallversicherung (Berufskrankheiten)

In der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) werden vier weitere Krankheiten neu aufgelistet:

  • Das „Carpaltunnel-Syndrom“ (Druckschädigung eines Unterarm verlaufenden Nervs)
  • Das „Hypothenar-Hammer-Syndrom“ und das „Thenar-Hammer-Syndrom“ (Gefäßschädigung der Hand)
  • Formen des „weißen Hautkrebses“ nach Sonneneinstrahlungen
  • Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe

Künstlersozialkasse

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt 2015 stabil bei 5,2 %. Ab dem neuen Jahr gelten aber auch neue Regelungen: So kann die Künstlersozialkasse künftig branchenspezifische „Schwerpunktprüfungen“ und anlassbezogene Prüfungen selbst durchführen. Ansonsten soll eine Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr eingeführt werden, um „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilungen zu bestimmen. Künftig sollen auch die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre prüfen.


Deubner Verlag v. 27.12.2014