Arbeitsrecht -

Arbeitgeberansprüche bei Vereinbarung über Verkehrsunfallschäden beachten!

Wer auf dem Weg zur Arbeit unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann mit dem Unfallgegner eine Vereinbarung über die Abgeltung der Unfallschäden treffen.

Dabei muss der Arbeitnehmer aber unbedingt auch die zukünftigen Ansprüche seines Arbeitgebers gegen den Unfallverursacher berücksichtigen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall wurde dieses Versäumnis dem klagenden Arbeitnehmer zum Verhängnis: Er ließ sich zu einem Zeitpunkt, als er seine Arbeitstätigkeit nach dem Unfall noch nicht wieder aufgenommen hatte, alle seine Ansprüche aus Anlass des Verkehrsunfalls gegen Zahlung eines Geldbetrages abfinden, ohne zuvor mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen. Im Nachhinein wurde er erneut arbeitsunfähig. Nach Überzeugung des Gerichts war dies auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Der Arbeitgeber leistete zunächst für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung, verrechnete den Betrag dann aber mit den nachfolgenden Gehaltszahlungen. Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber hierzu berechtigt, da er sich aufgrund der Abfindungsvereinbarung den Entgeltfortzahlungsbetrag nicht mehr vom Unfallgegner holen konnte: Die Abfindungsvereinbarung schloss nämlich auch diejenigen Schadensersatzansprüche aus, welche erst mit der späteren – vorläufigen – Entgeltfortzahlung auf den Arbeitgeber gesetzlich übergegangen wären.

Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts hatte der Arbeitnehmer diesen Umstand zu vertreten: Er schloss die Vereinbarung mit dem Unfallgegner verfrüht ab. Zudem holte er keine schriftliche Erklärung der behandelnden Ärzte zu zukünftigen Folgeschäden ein. Schließlich wusste der den Arbeitnehmer beratende Rechtsanwalt offensichtlich nicht, dass mit der Abfindungsvereinbarung auch der Arbeitgeber belastet werden würde. Das Verhalten des Rechtsanwalts war dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Das Landesarbeitsgericht ließ keine Revision gegen sein Urteil zu.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Pressemitteilung vom 19.09.06