Arbeitsrecht, Steuerberatung -

Ausbildungskosten - Wann sind Rückzahlungsklauseln wirksam?

Eine Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die Kosten unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen muss. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Sogar eine einschränkende Auslegung, der zufolge diese Klausel nur für den Fall gilt, dass der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis beendet, hat das Gericht abgelehnt. Bei der Vereinbarung von Rück­zahlungsklauseln für vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildungen sollte daher ein Grund für den Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung unbedingt ausdrück­lich vereinbart werden.

Steuerlich ist die Sache klar: Muss der Arbeitnehmer Ausbildungskosten zurückzahlen, liegen abziehbare Werbungskosten vor. Diese kann er im Jahr der Rückzahlung steuerlich geltend machen. Liegen in diesem Jahr keine hinreichenden Einnahmen vor, ist eine steuermindernde Berücksichtigung durch einen Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich. Der danach noch nicht berücksichtigte Teil des Rückzahlungsbetrags kann in die Folgejahre vorgetragen werden.

Pressemitteilung im Volltext

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 11.04.06