Das Amtsgericht München hat den Anspruch auf ein Ausfallhonorar einer Musikgruppe nach mehreren geplatzten Auftritten abgelehnt. Im Streitfall hatte der Veranstalter zwei Auftrittstermine bestätigt - zu einer Honorarabsprache kam es aber nicht. Dies ist nach dem Gericht bei Dienstverträgen zwar nicht unbedingt erforderlich, es habe aber ein offener Einigungsmangel bestanden.
Darum geht es
Ein Mitglied eines Sportschützenvereins aus dem Landkreis München erkundigte sich im Januar 2024 per WhatsApp bei einer dreiköpfigen Musikergruppe nach drei Terminen im April 2024 für Auftritte.
Diese wurden von dem Kläger, einem Mitglied der Musikgruppe, u.a. mit den Worten „Wir kommen gerne“ bestätigt.
Einige Tage später beschloss der Vorstand des Sportschützenvereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien. Darauf bestätigte der Kläger unter der Nachfrage „Schickst du mir noch Preisliches?“, dass die Termine „19 und 29 fix“ seien.
Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte der Kläger noch mit, „Preislich telefonieren“ zu wollen.
Im März 2024 wurden schließlich auch die beiden verbleibenden Auftritte durch den beklagten Sportschützenverein abgesagt.
Die Musikergruppe ist der Ansicht, mit dem Schützenverein jedenfalls bezüglich der beiden verbleibenden Termine einen bindenden Vertrag eingegangen zu seien. Als Berufsmusikern stünde ihnen ein Ausfallhonorar zu.
Da der Schützenverein eine Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Kläger vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.785 € zzgl. Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.
Aus dem WhatsApp-Verlauf der Parteien ergebe sich zwar, dass eine Einigung über die Daten und Besetzung der Musikgruppe zustande kam.
Die Formulierung „19. und 29. fix“ sowie die anschließende Bestätigung „Perfekt danke dir“ seien als endgültige Willensbekundungen hinsichtlich der Daten auszulegen.
Es sei jedoch zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Vergütung gekommen. Zwar sei dies nicht grundsätzlich bei Dienstverträgen erforderlich, jedoch habe vorliegend ein offener Einigungsmangel bestanden.
Indem das Mitglied der Musikgruppe ausdrücklich erklärte „Preislich telefonieren wir“, sei zum Ausdruck gekommen, dass die Partei noch eine Vereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten hat.
Dies sei für die Gegenseite aufgrund des klar ersichtlichen Chatverlaufs auch erkennbar gewesen. Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes per Telefon oder anderweitig sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Aus zwei Nachrichten sei erkennbar, dass die Musikgruppe noch eine Absprache über den Preis treffen wollte. Sie habe auch keinerlei Indizien geliefert, auch ohne Preisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert zu sein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 08.07.2025 - 222 C 1531/25
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 06.10.2025