Arbeitsrecht -

Außerordentliche Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung entschieden.

Vorsätzliche Manipulationen am Bremssystem eines betrieblichen Transportfahrzeugs, welches von einem anderen Arbeitnehmer bedient wird, sind demnach an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Der 51 Jahre alte Kläger, der verheiratet und sieben Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei der beklagten Arbeitgeberin, die ihren Sitz in Hamm hat, seit dem Jahre 1989 als gewerblicher Mitarbeiter, zuletzt als Kranfahrer für das Röhrenwerk der Beklagten in deren Betrieb in Bielefeld tätig.

Er manipulierte die Bremse des von einem anderen Mitarbeiter geführten Transportfahrzeugs in dessen Abwesenheit. Er band das Lenkrad mit einem Bindfaden fest und manipulierte die Bremse mit drei Kabelbändern so, dass die Bremswirkung jedenfalls stark beeinträchtigt wurde. Zusätzlich legte er ein Kantholz auf den zu dem Zeitpunkt noch leeren Transportwagen. Als der andere Mitarbeiter zu seinem Fahrzeug kam, bemerkte er die Manipulation am Lenkrad und auch das Kantholz auf der Ladefläche, nicht jedoch die Manipulation der Bremse. Da er sofort den Kläger verdächtigte, versuchte er, die Situation in einem Gespräch mit diesem zu klären. Der Kläger räumte sodann ein, das Kantholz auf die Ladefläche gelegt und auch die Lenkung manipuliert zu haben; auf die manipulierten Bremsen wies er den Kollegen allerdings nicht hin. Als der Kollege sodann seine Arbeit mit dem Transportfahrzeug aufnahm, bemerkte er beim Anbremsen, dass das Bremspedal blockierte und so gut wie keine Bremswirkung zu erzielen war.

Mit Schreiben vom 07.03.2005 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis sodann außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.09.2005.

Der Kläger hat sich gegen diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt und geltend gemacht, er sei von dem Arbeitskollegen so provoziert worden, dass er mit dem Feststellen der Bremsen das Fortfahren des Kollegen habe verhindern wollen. Der Arbeitskollege habe mit dem Transportfahrzeug Rohre transportiert und sei seit einigen Tagen fortlaufend mit diesen Rohren über seinen Kopf hinweggefahren, es sei Öl von den Rohren auf ihn herabgetropft. Er, der Kläger, habe Angst gehabt, die Rohre könnten ihm auf den Kopf fallen.


Entscheidung:

Mit dieser Argumentation hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm - Pressemitteilung vom 06.09.06