Arbeitsrecht -

Bund setzt Maßstäbe beim Nichtraucherschutz

Der Bundestag hat das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens am 25.05.2007 beschlossen. Das Gesetz beinhaltet ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr. Ferner sieht es eine Verbesserung des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz und eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes vor. Nach Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz zum 01.09.2007 in Kraft treten.

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass nun grundsätzlich für alle öffentlichen Verkehrsmittel die gleichen Mindeststandards für den Schutz vor Passivrauch gelten und allgemein der gleiche Sanktionsrahmen. In Teilen des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs kommt es darüber hinaus zu Verbesserungen beim Nichtraucherschutz. Das grundsätzliche Rauchverbot gilt auch für die Büros der Abgeordneten und ihrer Mitarbeiter, sowie für die übrigen Verfassungsorgane.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Bereits nach der bisherigen Rechtslage ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Gesundheitsschutz der nicht rauchenden Beschäftigten wirksame Maßnahmen in der Arbeitsstätte zu ergreifen. Neben z.B. technischen und organisatorischen Maßnahmen sind damit auch heute schon Rauchverbote möglich. Das Gesetz enthält folgende Regelung zur Verbesserung im Arbeitsschutz:

In § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung wird folgender Satz angefügt: „Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“ Der jetzt angefügte Satz bringt zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot geeignete Maßnahmen im Sinne der Verordnung sind. Durch die Klarstellung wird deutlich, dass in den Berieben Rauchverbote ein gangbarer und effektiver Weg sind, um die Nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gefahren durch Passivrauch zu schützen. Wie bislang hat der Betriebsrat bei Regelungen zum Rauchverbot im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Zugleich wird der Jugendschutz verbessert, indem das Abgabealter für Zigaretten von 16 auf 18 Jahre angehoben wird. Damit dürfen Tabakwaren nicht mehr an Minderjährige verkauft oder in irgendeiner anderen Form abgegeben werden. Die Automatenhersteller erhalten eine angemessene Übergangsfrist zur Umstellung.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit - Pressemitteilung vom 25.05.07