Arbeitsrecht -

Erste Änderungen am AGG in Kraft getreten

Am 12.12.2006 ist die erste Gesetzesänderung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten.

Bereits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde in einem Artikelgesetz, dem "Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung", verkündet. Nun erfolgte die erste Nachbesserung an dem vieldiskutierten AGG. Ganz versteckt finden sich die Änderungen in Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Die erste Änderung

In § 10 AGG (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters) werden die Ziffern 6 und 7 aufgehoben.

Nach § 10 Ziff. 6 AGG a.F. war eine Ungleichbehandlung bei Berücksichtung des Kriteriums „Alter“ in der Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung gerechtfertigt.
§ 10 Ziff. 7 AGG hatte die Ungleichbehandlung bei individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen zur Unkündbarkeit wegen des Alters gerechtfertigt.

Beide Ausnahmen wurden nun gestrichen, weil das Gesetz nach § 2 Abs. 4 AGG auf Kündigungen keine Anwendung findet, als für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Gemäß § 1 KSchG ist das Alter als Auswahlkriterium im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen. 
 
Problematisch ist dies insofern, als § 2 Abs. 4 AGG nach der Rechtsprechung des EuGH europarechtswidrig ist und somit von den Gerichten nicht angewendet werden darf.

Die zweite Änderung

In § 20 AGG wird in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 das Kriterium der Weltanschauung gestrichen. Da die Weltanschauung in § 19 AGG nicht als Benachteiligungskriterium aufgelistet ist, war die Auflistung bei den Ausnahmetatbeständen in § 20 AGG insorfern überflüssig. Damit wurde mit der Streichung des Merkmals "Weltanschauung" an dieser Stelle lediglich ein redaktioneller Fehler korrigiert.

Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG)

§ 11 Abs. 1 S. 6 ArbGG, der in seiner ursprünlichen Fassung den Antidiskriminierungsverbänden die Stellung als Bevollmächtigter einräumte, wird aufgehoben. Dagegen dürfen Antidiskriminierungsverbände nach § 23 AGG im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang lediglich als "Beistände" Benachteiligter auftreten. Eine entsprechende Korrektur redaktioneller Fehler wird mit der Aufhebung von § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 SGG vorgenommen.

Weitere Änderungen betreffen das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz.

Quelle: Bundesgesetzblatt - vom 11.12.06