Arbeitsrecht -

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers

Voraussetzung für die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ist ein wichtiger Grund, dessen Vorliegen die GmbH beweisen muss. In einem Streitfall vor dem OLG München hat eine GmbH nicht den Nachweis für den Vorwurf erbringen können, dass der Geschäftsführer angeblich eine vertragswidrige Überweisung an einen Vertragspartner veranlasst oder geduldet hätte.

Sachverhalt

Einer der Geschäftsführer einer GmbH, die ein Verlagsunternehmen betreibt, ist C, der über eine Beteiligungsgesellschaft am Stammkapital der GmbH mit 95 % beteiligt ist. Der Geschäftsführerdienstvertrag sieht eine ordentliche Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Monatsende vor. C war u.a. für den Bereich Buchhaltung zuständig. Ein Vertragspartner der GmbH verlangte entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine Teilleistung und mahnte diese an, nachdem die erste Rechnung nicht beglichen wurde.

Auf die Mahnung hin wies der Buchhalter diese an, C als Geschäftsführer gab aufgrund der Mahnung die Rechnung i.H.d. hälftigen Rechnungsbetrages frei. Daraufhin kündigte die GmbH zunächst ordentlich den Anstellungsvertrag des C, anschließend fristlos aus wichtigem Grund. C griff die Kündigungen gerichtlich an. Streitig war dabei, ob und inwiefern C die Überweisung durch den Buchhalter veranlasst hatte. Das LG München I hat der Klage mit Urteil vom 01.07.2016 (3 HK O 3107/15) in der Hauptsache stattgegeben.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der Geschäftsführerdienstvertrag ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der GmbH beendet worden – unabhängig davon, ob ein ausreichender Beschluss der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 5 GmbHG vorlag. Jedenfalls fehlt es an einem wichtigen Grund für die Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Denn die GmbH konnte nicht beweisen, dass C tatsächlich die vertragswidrige Überweisung an den Vertragspartner veranlasst oder geduldet hatte.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das OLG München folgt dem BGH und anderen Obergerichten hinsichtlich der Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags uneingeschränkt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrags setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen – insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen des Geschäftsführers.

Verschulden ist hierfür nicht erforderlich, vielmehr ist nicht das subjektive Empfinden des kündigenden Teils Maßstab, sondern ob aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage objektiv entzogen ist.

Ein wichtiger Grund für die Gesellschaft kann je nach den Umständen des Einzelfalls etwa darin liegen, dass ein Geschäftsführer sich Weisungen der Gesellschafterversammlung widersetzt, gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung verstößt oder den Alleingesellschafter auf dessen Fragen nach dem Stand einzelner Geschäfte unzureichend informiert. Dabei rechtfertigt nicht jede fehlerhafte Leistungserbringung schon eine außerordentliche Kündigung.

Die Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen, trägt derjenige, der gekündigt hat und sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft. Die GmbH hätte also beweisen müssen, dass C eine so schwere Pflichtverletzung begangen hat, die ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Entsprechende Tatsachen konnte sie jedoch nicht vortragen.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass die Gesellschafterversammlung, wenn sie einem Geschäftsführer der GmbH außerordentlich kündigen will, so gewichtige Tatsachen vorweisen kann, dass diese die Fortführung des Dienstverhältnisses für die GmbH bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Ansonsten muss die Gesellschaft damit rechnen, dass sie das Risiko der Gehaltszahlungen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist trägt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.

OLG München, Urt. v. 22.06.2017 - 23 U 3293/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht