Arbeitsrecht -

Geltungsbereich der Klagefrist nach dem KSchG

Die 3-wöchige Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt hat.

Damit findet die Klagefrist des § 4 KSchG nicht nur auf Kleinbetriebe im Sinne des § 23 KSchG Anwendung.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen aus Ostwestfalen, seit dem 08.11.2004 als LKW-Fahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.03.2005, das dem Kläger am selben Tage per Boten übermittelt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos.

Mit seiner am 31.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt und zugleich einen Anspruch auf Auszahlung restlicher Spesen fortverfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage – soweit der Kläger die Kündigung vom 01.03.2005 angegriffen hatte – mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die 3-Wochen- Frist des § 4 KSchG für die Klageerhebung nicht eingehalten.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass die Klagefrist des § 4 KSchG nicht nur auf Kleinbetriebe im Sinne des § 23 KSchG Anwendung finde; auch alle Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt hätten, seien an die Klagefrist gebunden. Dies entspreche dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers.

Quelle: LAG Hamm - Pressemitteilung vom 20.10.06