Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Haftung des Arbeitgebers für Gesundheitsschutz?

Das BAG hat entschieden, dass eine Arbeitgeberin für Schäden infolge einer betrieblichen Grippeschutzimpfung nicht haftet. Das Gericht verneinte eine Aufklärungspflicht  der Arbeitgeberin. Diese musste sich auch keinen möglichen Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht zurechnen lassen. Aus Arbeits- und Gesundheitsschutzpflichten ergeben sich für Arbeitgeber diverse Haftungsrisiken.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin war in einem Herzzentrum in der Abteilung Controlling beschäftigt. Es ging in dem Rechtsstreit um die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds von mindestens 150.000 € und die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz durch die Arbeitgeberin.

Eine Arbeitnehmerin behauptete nämlich, dass sie bei einer im Betrieb der Arbeitgeberin in der Mittagspause durchgeführten Grippeschutzimpfung durch die Betriebsärztin einen Impfschaden erlitten hätte. Und dazu war es durch folgenden Aufruf der Betriebsärztin gekommen: „Aufruf zur Grippeschutzimpfung – Wir bieten dieses Jahr für alle interessierten Mitarbeiter/Innen einen Impftermin vor dem Speisesaal an: Dienstag 8. November von 12 bis 14 Uhr.“

Die Impfung war für die Mitarbeiter kostenlos, da die Arbeitgeberin sämtliche Kosten übernommen hatte. Dann führte die Betriebsärztin die Grippeschutzimpfung ohne jeglichen Behandlungsfehler durch. Darüber bestand zwischen den Parteien auch Einigkeit. Streitig war jedoch, ob die Arbeitnehmerin zuvor über die Risiken aufgeklärt worden war und ob sie tatsächlich einen Impfschaden erlitten hatte. Sie behauptete, dass sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht hätte durchführen lassen, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

Die Arbeitnehmerin hatte behauptet, sie habe durch die Grippeschutzimpfung einen erheblichen Folgeschaden erlitten. Wenige Stunden nach der Impfung sei es bei ihr zu starken Schmerzen mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule gekommen, die bis heute andauerten.

Sie habe eine akute entzündliche Erkrankung von Gehirn und Rückenmark, andauernde und immer wiederkehrende Kopfschmerzen, erhebliche Gleichgewichtsstörungen sowie beginnende Lähmungserscheinungen und Gefühlsstörungen sowohl im Gesicht als auch in den Händen und im rechten Bein. Derartige Nebenwirkungen seien im Beipackzettel des verwendeten Impfstoffes erwähnt.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr nicht möglich. Deshalb habe sie ein Interesse an der Feststellung, dass die Arbeitgeberin zum Ersatz des ihr entstandenen und noch entstehenden Schadens als Folge der Influenza-Impfung verpflichtet ist.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Arbeitgeberin haftete nicht, da sie keine Pflichten gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt hatte. Denn zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin war kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, aus dem die Arbeitgeberin zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Deshalb musste sie auch über mögliche Nebenwirkungen der Impfung nicht aufklären. Zudem musste sie sich auch keinen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht zurechnen lassen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Arbeitgeberin hatte also alles richtig gemacht. Ob der Ärztin Aufklärungsfehler unterlaufen waren und ob die Schmerzen und Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerin tatsächlich auf die Impfung zurückzuführen waren, musste das Gericht daher nicht entscheiden.

Praxishinweis

Die Arbeitgeberin hatte in diesem Fall sicherlich auch etwas Glück. Nicht von der Hand zu weisen war, dass die Betriebsärztin auf Veranlassung des Arbeitgebers tätig geworden war.

Warum die Arbeitnehmerin beziehungsweise ihr Rechtsanwalt nicht gleich die Ärztin und die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat, wird aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Arbeitgeber sollten den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht vernachlässigen. Dazu gehört insbesondere auch eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze. Denn wenn erst einmal ein Arbeitsunfall passiert ist und die gesetzliche Unfallversicherung beim Arbeitgeber wegen eines Regresses anklopft, ist es meistens zu spät.

Arbeitgeber sollten sich folgenden Fall vorstellen: Es wurde am Arbeitsplatz keine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Wäre das erfolgt, hätte die Stolperkante des Teppichs im Büro schnell erkannt werden könne. Ein Arbeitnehmer stolpert nun darüber und schlägt mit dem Kopf auf einer Schreibtischkante auf. Für Heilbehandlungskosten muss die Berufsgenossenschaft 100.000 € aufwenden. Das Geld will sie sich vom Arbeitgeber zurückholen und zieht vor Gericht. Der Arbeitgeber wird verurteilt.

Da die GmbH nicht so viel Geld hat, muss sie Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter erfährt von der Angelegenheit und fordert vom Geschäftsführer persönlich Regress. Die D&O-Versicherung des Geschäftsführers weigert sich, den Schaden zu übernehmen, weil ein grober Pflichtverstoß vorliegt. So oder ähnlich könnte es passieren, wenn der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht ernst genommen wird. Darauf sollte der Berater den Arbeitgeber hinweisen.

BAG, Urt. v. 21.12.2017 – 8 AZR 853/16

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Arno Schrader