Arbeitsrecht -

Haftung des Arbeitgebers für PKW eines Arbeitnehmers

Setzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen PKW auf Weisung des Arbeitgebers zu betrieblichen Zwecken ein, ist der Arbeitnehmer für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeug selbst verantwortlich.

Diese gilt jedoch nicht unbegrenzt: der Arbeitgeber haftet nämlich nur dann nicht für daraus resultierende Unfallschäden, wenn er weder Anhaltspunkte noch Kenntnis über Mängel an dem Fahrzeug hat.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Die Klägerin war bei der Beklagten, deren Tätigkeitsfeld sich u. a. auf die Arbeitnehmerüberlassung erstreckt, als Malerin und Lackiererin im gesamten Bundesgebiet beschäftigt. Die Beklagte hatte die Klägerin angewiesen, mit ihrem eigenen Fahrzeug zu einem Arbeitseinsatz nach Würzburg zu fahren. Auf der Rückfahrt erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, der auf einen an der Außenseite porösen und dadurch geplatzten Reifen zurückzuführen war. Der für einen Laien nicht erkennbare Mangel lag bereits beim Kauf des PKW vor. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Schadenersatz in Höhe des Anschaffungspreises, da ihr Fahrzeug am Unfalltag zu betrieblichen Zwecken eingesetzt war.


Entscheidung:

Wie das Arbeitsgericht Oberhausen in der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.10.2005 den Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Die Klägerin ist selbst für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges verantwortlich. Die Beklagte hat somit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Mangels besonderer Hinweise musste die Beklagte davon ausgehen, dass der PKW fahrbereit sei, so dass sie auch nicht für den Unfallschaden haftet.

Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 25.01.06