Arbeitsrecht -

Kein Betriebsübergang beim Erwerb einzelner Betriebsmittel

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteiles gewahrt bleibt.

Erwerben oder mieten mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebes, so führt dies daher nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des in Insolvenz gefallenen Betriebes gem. § 613a BGB auf diese Unternehmer übergehen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin, einem Dachdeckerbetrieb, seit 1991 als Zimmermann beschäftigt. Er war Mitglied des Betriebsrats. Am 25. Oktober 2004 hatte der Geschäftsführer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Am 17. November 2004 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. April 2005 gekündigt. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte zu 1 stellte am 1. Dezember 2004 mit Ausnahme des Buchhalters alle Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei und damit den Betrieb ein. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 kündigte er das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2005. Die im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Arbeitsgeräte veräußerte er an die M-GmbH. Zeitgleich mit der Stellung des Insolvenzantrages waren die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 gegründet worden. Die Beklagte zu 2 mietete bzw. kaufte von der M-GmbH aus dem Bestand der Insolvenzschuldnerin stammende fest installierte Maschinen, drei Fahrzeuge sowie Büroschreibtische. Sie beschäftigte je nach Arbeitsanfall fünf zuvor bei der Insolvenzschuldnerin tätige Mitarbeiter. Die Beklagte zu 3 unterhielt ein Büro im umgebauten ehemaligen Magazin der Insolvenzschuldnerin und kaufte oder mietete von der M-GmbH aus dem ehemaligen Bestand der Insolvenzschuldnerin einen Lastenaufzug, einen Anhänger sowie vier Fahrzeuge. Von den ehemaligen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin beschäftigte sie zwei Spengler, einen Zimmermann und bei Bedarf einen Isolierer.

Entscheidung:

Der Kläger hat gegen die Kündigungen vom 17. November und 27. Dezember 2004 Klage erhoben und Weiterbeschäftigung durch die Beklagten zu 2 und 3 verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Der Senat hat die Kündigung durch den Insolvenzverwalter auf Grund der Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin nach § 15 Abs. 4 KSchG für zulässig erachtet und das Vorliegen eines Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 2 und 3 verneint.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 26.07.07