Arbeitsrecht -

Kein Verheiratetenzuschlag für eingetragene Lebenspartner

Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Evangelischen Kirche haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlags für verheiratete Angestellte, wenn sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind.

Der Kläger war bei der Beklagten, die der Evangelischen Kirche im Rheinland zugeordnet ist, als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Regelungen des BAT in der kirchlichen Fassung ( BAT-KF) Anwendung.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Nachdem der Kläger im Juni 2004 eine eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen war, machte er den so genannten Verheiratetenzuschlag nach dem BAT-KF geltend. Dies lehnte die Beklagte mit dem Hinweis ab, dass es sich bei ihr um einen religiösen Tendenzbetrieb handele. Daraufhin berief sich der Kläger u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach beim BAT des öffentlichen Dienstes die Verheiratetenzuschlagsregelung auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden ist.

Wie das Arbeitsgericht Essen in der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.01.2006 den Anspruch des Klägers verneint. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT sei auf das streitbefangene Arbeitsverhältnis nicht übertragbar, da es sich beim BAT-KF nicht um einen Tarifvertrag handele. Außerdem unterliege das Arbeitsverhältnis den Arbeitsrechtlich relevanten Bekenntnisgrundlagen der Kirchen, die Ausfluss des grundgesetzlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes seien. Da die Evangelische Kirche keine Trauung von homosexuellen Paaren erlaube, sondern lediglich eine Segensspendung ermögliche, sei die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem kirchlichen Leitbild nicht dem Institut von Ehe und Familie gleichgestellt.

Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 23.03.06