Arbeitsrecht -

Keine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie

Die Arbeitsminister der EU-Mitgliedstaaten konnten sich in der Sitzung des Beschäftigungsrates nicht auf eine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie verständigen.

Die Richtlinie enthält Mindeststandards für die Arbeitszeitgestaltung, die in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Mit einer Änderung sollten unter anderem Probleme gelöst werden, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bereitschaftsdienst entstanden sind.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Trotz großer Anstrengungen der finnischen Ratspräsidentschaft konnte in der entscheidenden Frage des sogenannten Opt-out (Verlängerung der Arbeitszeit über die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus mit Zustimmung des Arbeitsnehmers) kein Einvernehmen erzielt werden.

Dass ein Kompromiss nicht zustande kam, hat keine Folgen für das deutsche Arbeitszeitgesetz. Die Rechtsprechung des EuGH wurde bereits mit der Änderung zum 1. Januar 2004 umgesetzt. Das Arbeitszeitgesetz sieht seitdem bei Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft die Möglichkeit einer Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich vor.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 07.11.06