Arbeitsrecht -

Kündigung eines Kochs wegen Abweichung vom Speiseplan?

Die eigenmächtige Abweichung von einem Speiseplan durch einen Koch in einem Seniorenwohnheim in der Weise, dass Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung nicht.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal von einem Speiseplan abgewichen ist, indem er Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt mit Speck und eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt hat.
{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Der Kläger ist als Küchenleiter bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Seniorenbetreuung führt, beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten Stellenbeschreibung obliegt ihm u. a. die Leitung des Küchenpersonals, die Organisation und Koordination der Küche unter Berücksichtigung der gegebenen Maßnahmen, eine ansprechende Speisenversorgung sowie die Sicherstellung der fachgerechten täglichen Arbeit in der Küche.

Mit Schreiben vom 11.03.2005 mahnte die Beklagte den Kläger wegen dreimaligen Abweichens vom Speiseplan innerhalb einer Woche ab (s.o.). Mit Schreiben vom 18.04.2005 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis schließlich zum 31.03.2005. Sie begründete die Kündigung zum einen mit einer unzureichenden Reinigung des Arbeitsbereiches. Zudem habe der Kläger sich erneut nicht an den Speiseplan gehalten.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.04.2005 nicht aufgelöst worden ist sowie seine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, die Hackfleischbällchen habe er gedünstet, da beim Dünsten mehr Sud anfalle, woraus er eine Soße machen könne. Die Bewohner legten einen großen Wert auf viel Soße.


Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Quelle: LAG Hamm - Pressemitteilung vom 10.04.06