Arbeitsrecht -

Landesarbeitsgericht Hamm: Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1976 als Chefarzt für den Bereich der Anästhesie beschäftigt.

Mit Schreiben vom 08.12.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung begründete sie damit, der Kläger habe 2001 in ihrem Namen u.a. mit der Stadt Bottrop einen Vertrag über die Einrichtung leitender Notärzte geschlossen. Das jährliche Honorar von etwa 30.000 € sei ihm zugeflossen. Sie habe erst jetzt erfahren, dass ein solcher Vertrag existiere. Von Zahlungen an den Kläger, von denen er nichts an sie abgeführt habe, habe sie nichts gewusst.
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Der Kläger wendet ein, er habe den Vertrag für die Beklagte als damaliger ärztlicher Direktor abgeschlossen. Er sei nach diesem Vertrag für die Organisation einer 24-stündigen Rufbereitschaft der leitenden Notärzte zuständig gewesen. Dem Vertragsentwurf seien umfangreiche Verhandlungen vorausgegangen. Auch die örtliche Presse habe darüber ausführlich berichtet. Der Beklagten seien daher der Vertrag und auch die Frage der Honorierung bekannt gewesen, zumal infolge des Vertragsschlusses auch die Tätigkeit der leitenden Notärzte organisiert worden sei. Zahlungen aus seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes habe er an die Beklagte nicht abführen müssen. Aus den erhaltenen Zahlungen habe er auch die Vergütung der an der Rufbereitschaft beteiligten Ärzte beglichen.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe sich zwar arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er mehr oder weniger mit sich selbst als Vertreter der Beklagten einen ihn begünstigenden Vertrag abgeschlossen habe und im Übrigen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Doch sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht gerechtfertigt, weil sie unverhältnismäßig sei. Der Kläger, der am 30.09.2007 in den Ruhestand treten werde, hätte zuvor abgemahnt werden müssen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das Gericht habe dem Umstand nicht ausreichende Bedeutung beigemessen, dass dem Kläger aus dem Vertrag erhebliche Geldbeträge auf sein Privatkonto zugeflossen seien, ohne dass ihr die Zahlungen angezeigt worden seien. Sie habe keine Veranlassung gehabt, dem Kläger die vollständigen Zahlungen aus dem Vertrag zufließen zu lassen. Ihr sei es deshalb nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.

Quelle: LAG Hamm - Pressemitteilung vom 17.08.07